Rechtsprechung
SG Landshut, 26.05.2011 - S 1 KR 223/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen - Zusammenfassen der Fallpauschalen bei Wiederaufnahme - keine schicksalhafte Komplikation bei fehlendem Nachweis der Verantwortung des Krankenhauses - Beweislast der Krankenkasse
- medcontroller.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R
Krankenhaus - Vergütung im Fallpauschalensystem nur für erforderliche stationäre …
Auszug aus SG Landshut, 26.05.2011 - S 1 KR 223/09
Die Beweislast hierfür trage nach der Rechtsprechung die beklagte Krankenkasse (Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009, Az: B 1 KR 24/08 R).Nach Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 19.04.2010) ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009 (a.a.O.), dass im vorliegenden Fall der Kläger die Beweislast zu tragen hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.2009, B 1 KR 24/08 R.
Ein Vorbehalt dieser Art lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und steht einer Erfüllung im Sinne von § 362 BGB entgegen (Urteil vom 30.06.2009, a.a.O.).
- SG Köln, 16.08.2011 - S 29 KR 1075/10
Krankenversicherung
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Landshut vom 26.05.2011 (Az.: S 1 KR 223/09) treffe die materielle Beweislast für das Vorliegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation die Klägerin.Insoweit gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, welche die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge begründen (vgl. hierzu ausführlich SG Landshut, Urteil vom 26.05.2011, Az.: S 1 KR 223/09).
- SG Hamburg, 26.03.2012 - S 6 KR 632/11
Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlungsleistungen - …
Das SG Landshut (Urteil vom 26.05.2011, S 1 KR 223/09) betont, dass die Feststellung eines rein schicksalhaften Ereignisses noch keine hinreichende Aussage enthalte, wonach die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses falle.Eine solche strenge Wortlautinterpretation hat indes gerade zu berücksichtigen, dass die FPV, hätte sie den Verantwortungsbereich des Krankenhaus unter Rückgriff auf Gesichtspunkte des Vertretenmüssens bestimmen wollen, sich der insoweit üblichen Rechtsterminologie hätte bedienen können und müssen (gegen eine Beschränkung auf Verschulden auch SG Landshut, Urteil vom 26.05.2011, S 1 KR 223/09).